Nr. 9.0.3 des Anhangs der VO (EU) 2015/1998 bestimmt:
„Lieferungen gelten als Flughafenlieferungen, sobald erkennbar ist, dass sie zum Verkauf, zur Verwendung oder zur Bereitstellung in Sicherheitsbereichen von Flughäfen bestimmt sind."
Beispiel: Im Lager eines Lieferanten befinden sich diverse Waren. Erst wenn die Ware für die Lieferung in den Sicherheitsbereich eines Flughafens zusammengestellt wird, wird sie zur Flughafenlieferung. Von diesem Moment an muss der Lieferant sicherstellen, dass in der Warenlieferung keine verbotenen Gegenstände enthalten sind, und dass während der Lagerung und des Transports keine verbotenen Gegenstände eingebracht werden können.